Impressum

1. Impressum/Offenlegung gem. §§ 24f MedienG

Medieninhaber:

Marktgemeinde Schwadorf

Herausgeber:

Marktgemeinde Schwadorf
Ansprechperson: Bgm. Jürgen Maschl
Adresse: Hauptplatz 5, 2432 Schwadorf
Telefon: ++43 (0) 2230 2240
Fax: ++43 (0) 2230 2240-6
E-Mail: post@schwadorf.gv.at
DVR-Nummer der Marktgemeinde Schwadorf: 16281208

Medienlinie gem. § 25 Abs. 4 MedienG:

Homepage der Marktgemeinde Schwadorf bietet der Öffentlichkeit Informationen und E-Government Dienste der Marktgemeinde Schwadorf.

2. Kundmachung gem. § 13 AVG

Schreiben an die Marktgemeinde Schwadorf richten Sie bitte an folgende Adresse:
Marktgemeinde Schwadorf
Hauptplatz 5
2432 Schwadorf

Zur leichteren Bearbeitung Ihres Schreibens ersuchen wir Sie, falls bekannt, die Geschäftszahl anzuführen.

Telefon und Fax

Bei Übermittlungen per Telefax verwenden Sie bitte die Telefax-Nummer ++43 (0) 2230 2240-6. Für telefonische Anfragen stehen wir unter der Telefonnummer ++43 (0) 2230 2240 während der Amtsstunden zur Verfügung.

E-Mail

Wenn Sie mit uns elektronisch kommunizieren wollen, verwenden Sie bitte die offizielle E-Mail Postadresse post@schwadorf.gv.at der Marktgemeinde Schwadorf.

Für die elektronische Kommunikation mit der Marktgemeinde Schwadorf können folgende Formate verwendet werden:


TextASCIItext/plain*.TXT
DokumentPDFapplication/pdf*.PDF
DokumentRTFapplication/rtf*.RTF
DokumentMS Office Wordapplication/msword*.DOC
DokumentMS Office Excelapplication/msexcel*.XLS
GrafikGIFimage/gif*.GIF
GrafikJPEGimage/jpeg*.JPG *.JPEG
GrafikBMPimage/bmp*.BMP
HTMLHTMLtext/html*.HTM *.HTML
KomprimierungZIPapplication/zip*.ZIP

Amtsstunden

Montag         8.00 - 12.00 Uhr    
Dienstag       8.00 - 12.00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

ausgenommen Schulferien bis 16:00 Uhr

Mittwoch     geschlossen    
Donnerstag  8.00 - 12.00 Uhr  
Freitag          8.00 - 12.00 Uhr        

Parteienverkehr

Für den Parteienverkehr stehen wir Ihnen gerne wie folgt zur Verfügung:

Montag         08.00 - 12.00 Uhr    
Dienstag       08.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr

(ausgenommen Schulferien bis 16:00)

Mittwoch      geschlossen
Donnerstag  08.00 - 12.00 Uhr  
Freitag          08.00 - 12.00 Uhr

Sollten Sie ein persönliches Gespräch mit dem Bürgermeister wünschen, ersuchen wir um vorherige Terminvereinbarung unter 02230/2240.

3. Allgemeine Nutzungsbedingungen

Der Nutzer anerkennt, dass die Nutzung der von der Marktgemeinde Schwadorf angebotenen Dienste im Internet ausschließlich unter Anwendung dieser allgemeinen Nutzungsbedingungen erfolgt.

Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Marktgemeinde Schwadorf keine Verpflichtung übernimmt, die von ihr im Internet angebotenen Dienste unterbrechungsfrei und jederzeit abrufbar zu halten.

Sowohl die Zurverfügungstellung als auch die Nutzung der Dienste und Inhalte unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Regelungen insbesondere des Datenschutzes, des Urheberrechts sowie des Marken- und Musterschutzes.

Die auf den Internetseiten der Marktgemeinde Schwadorf wiedergegebenen Inhalte dienen, trotz eingehender Recherche und Aufarbeitung, lediglich zur Information. Für dennoch enthaltene Fehler kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden. Weiters erklärt sich die Marktgemeinde Schwadorf als nicht verantwortlich für den Inhalt von Internetseiten, auf die mit einem Link verwiesen wird.

4. Amtssignatur

Was ist die Amtssignatur?

Die Amtssignatur ist die Signatur (=Unterschrift) einer Behörde. Sie dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokument von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs, also beispielsweise einer Gemeinde. Sie darf ausschließlich von Behörden bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

Wie sieht eine Amtssignatur aus?

Der Gesetzgeber normiert in § 19 E-Government-Gesetz drei verpflichtende Merkmale für die Amtssignatur:

  • Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)
  • Hinweis im Dokument „Dieses Dokument wurde amtssigniert“ (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)
  • Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)

Für das Aussehen der Amtssignatur gibt es keine verbindliche Regelungen. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen und zur besseren Erkennbarkeit wird in der Visualisierung ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild der Amtssignatur empfohlen.

Die Gemeinde fasst deshalb die Merkmale der Amtssignatur in einem Signaturblock zusammen, der beispielhaft folgendermaßen aussieht.

Amtssignatur

Wie sieht die Bildmarke der MARKTGEMEINDE Schwadorf aus?

Die grafische Gestaltung der Bildmarke obliegt der jeweiligen Behörde. Aus Bürgersicht ist es aber empfehlenswert, dass sich Behörden beim Erstellen der Bildmarke an einem einheitlichen Design orientieren. Die Marktgemeinde Schwadorf verwendet deshalb folgende Darstellung als Bildmarke für die Amtssignatur.

NEU 

§ 19 Abs. 3 E-GovG normiert, dass die Behörden ihre Bildmarke im Internet gesichert zu veröffentlichen haben.

Hier gelangen Sie zur gesicherten Veröffentlichung der Bildmarke:
Datei herunterladen: PDFAmtssignierte Veröffentlichung der Bildmarke der Marktgemeinde Schwadorf.pdf

Wie kann die elektronische Signatur überprüft werden?

Um dem Bürger bzw. der Bürgerin eine einfache Möglichkeit zu geben, um die Echtheit einer auf einem Dokument aufgebrachten Amtssignatur leicht überprüfen zu können, stellt der Bund über die Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH ein kostenloses Prüfservice zur Verfügung. Dieses erreichen Sie über folgende Internet-Adresse:

http://www.signaturpruefung.gv.at/

Wenn Sie die Echtheit einer mit der Amtssignatur versehenen elektronischen Erledigung einer Behörde überprüfen möchten, rufen Sie diese Internet-Adresse auf und laden anschließend das zu prüfende Dokument hoch. Das Prüfservice zeigt Ihnen dann an, ob es sich um eine gültige Amtssignatur handelt.

Wie kann ich die Amtssignatur auf einem Ausdruck einer amtssignierten Erledigung überprüfen?

Damit die Gemeinde überprüfen kann, ob es sich beim Ausdruck tatsächlich um eine Erledigung der Gemeinde handelt, müssen Sie den vollständigen Ausdruck bei der Gemeinde vorlegen. Dies kann auf folgende Arten erfolgen:

  • Persönlich
  • Per E-Mail (mit einem Scan des Ausdruckes als Beilage)
  • Per Fax
  • Postalisch (mit dem Original oder einer Kopie des Ausdrucks)

 

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