Bauangelegenheiten

Bauanzeige gemäß § 15 NÖ Bauordnung 1996

 

Folgende Vorhaben sind vor Ausführung schriftlich anzuzeigen:

·        die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2m auf Grundstücken im Bauland;

 

·        die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hierdurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse oder der Brandschutz betroffen werden können

 

·        die Aufstellung von Wärmeerzeugern und Zentralheizungsanlagen

 

·        der Austausch von Maschinen oder Geräten wenn der Verwendungszweck gleich bleibt und die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten

 

·        der Abbruch von freistehenden Bauwerken

 

·        die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden

 

·        die Ableitung oder Versicherung von Niederschlagsgewässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten

 

·        die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funksendeanlagen außerhalb von Ortsgebieten

 

·        die Aufstellung von Telefonzellen, transportabler Wahlämter, begehbaren Folientunnels und Pergolen

 

·        die Herstellung von Hauskanälen

 

·        die Aufstellung von TV-Satellitenantennen und Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken

 

·        die Errichtung von Senk- und Jauchegruben bis zu einem Rauminhalt von 60m³

 

·        die Anlage und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben

 

·        die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen

 

·        die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger

 

·        die dauernde Verwendung eines Grundstückes als Lagerplatz für Material aller Art; ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-, Land- und Forstwirtschaft

 

·        Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen

 

·        die Errichtung von Gasanlagen und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

 

Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind, anzuschließen.

 

 

Baubewilligung gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996

 

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

 

·        Neu- und Zubauten von Gebäuden;

 

·        die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten

 

·        die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes

 

·        die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild entsteht oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten

 

·        die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen, wenn die Standsicherheit des Bauwerkes oder der Brandschutz beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten

 

·        die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

 

·        der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;

 

·        die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Standsicherheit eines Bauwerkes oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten.

 

Dem Ansuchen um Baubewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:

 

·        Bauplan und Lageplan in dreifacher Ausfertigung. Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 und der Lageplan im Maßstab 1:500 auszuführen. Der Lageplan hat u. a. die Grundstücksnummern des Bauplatzes und der angrenzenden Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Eigentümer derselben und Höhenangaben zu enthalten.

 

·        Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung

 

·        Grundbuchsauszug (höchstens sechs Monate alt)

 

·        Zustimmung des Grundeigentümers, wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist

 

Planung:

 

Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens Fachleute zu betrauen, die hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.

 

Ausführung:

 

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind durch einen befugten Bauführer überwachen zu lassen. Dieser ist der Baubehörde vor Beginn der Bauarbeiten namhaft zu machen.

 

 

 

Ablauf der Baubewilligung

 

Die Baubewilligung läuft ab (erlischt), wenn

 

·        nicht innerhalb von 2 Jahren begonnen wird oder

·        nicht innerhalb von 5 Jahren ab Baubeginn das Bauvorhaben fertig gestellt ist

 

Vor Ablauf der Frist kann jeweils um Verlängerung angesucht werden.

 

Fertigstellung – Benützung

 

Die baubehördliche Bewilligung (Baubewilligung) für ein Bauwerk umfasst unter der Voraussetzung, dass eine Fertigstellungsanzeige samt Befunden des Bauführers vorgelegt wird, gleichzeitig auch das Recht auf dessen Benützung.

 

Es ist keine gesonderte Benützungsbewilligung mehr erforderlich! Diese Vorgangsweise gilt auch bei älteren Bewilligungen, für die noch keine Benützungsbewilligung beantragt wurde.

 

Vorgangsweise:

 

Der Bauherr hat die Fertigstellung anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15 NÖ Bauordnung) sind in dieser Anzeige anzuführen. Der Anzeige sind anzuschließen:

 

·        bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (zweifach),

 

·        bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (zweifach)

 

·        eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens

 

·        die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen

 

Wird keine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens vorgelegt, wäre die Baubehörde gezwungen eine Überprüfung des Bauvorhabens durchzuführen.

 

 

Baugebrechen–Instandhaltung von Bauwerken

 

Jeder Eigentümer eines Bauwerkes hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Bauzustand erhalten wird. Er ist daher verpflichtet, auftretende Baumängel und Gebrechen umgehend beheben zu lassen.

 

Festgestellte Baugebrechen sind, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung zur Behebung nicht nachkommt, der Baubehörde schriftlich zu melden.

Zuständig