Standesamt

zuständig für Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle innerhalb des Standesamtsverbandes

EHESCHLIESSUNG:

Schwadorf gehört zum Standesamtsverband Schwechat. Das Standesamt befindet sich bei der Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9. Tel.: 01/701 08-221 oder -224 Fax: 01/707 32 23 Parteienverkehr: Montag - Freitag von 8 bis 12 Uhr und Dienstag von 8 bis 17 Uhr Für die Vornahme der Ermittlung der Ehefähigkeit sind folgende Dokumente notwendig:

Bei ledigen Personen:

• Abschrift aus dem Geburtenbuch (diese Urkunde darf im Verhältnis zur Eheschließung nicht älter als sechs Monate sein und ist bei dem Standesamt zu lösen, bei dem ursprünglich die Geburtsurkunde ausgestellt wurde

• Staatsbürgerschaftsnachweis

Bei geschiedenen oder verwitweten Personen:

* zusätzlich alle Heiratsurkunden der Vorehen

* dazugehörige Auflösungsurkunden (Sterbeurkunde bzw. Ehescheidungsurteil oder Ehescheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk) Diese Auflistungen ist nur dann gültig, wenn beide österreichische Staatsbürger und volljährig sind.

In allen anderen Fällen (Eheschließung mit einem fremden Staatsangehörigen oder Eheschließung eines Minderjährigen) ist es ratsam, direkt mit dem Standesamt Kontakt aufzunehmen.

Geburten:

Beim Standesamt Schwechat werden  Geburten beurkundet, die sich im Gebiet des Standesamtsbezirkes (Gerichtsbezirk Schwechat) ereignen.

  Wird das Kind z.B. in 1030 Wien (Rudolfstiftung) geboren, ist für die Ausstellung der Geburtsurkunde das Standesamt Wien-Landstrasse zuständig.

 

Zur Beurkundung einer Geburt sind grundsätzlich folgende Urkunden notwendig:

 

         Bei ehelichen Kindern:

 

  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunde der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz der Eltern
  • (Nachweis akademischer Grad)

 

 

         Bei außer,- und unehelichen Kindern:

 

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Meldezettel der Mutter (Hauptwohnsitz)
  • (Nachweis akademischer Grad)

 

Sollte das Kind in keinem Spital, sondern zu Hause oder vielleicht im Rettungswagen geboren worden sein, ist zusätzlich die Geburtsbescheinigung des Arztes oder der Hebamme notwendig.